Sexueller Missbrauch von Patienten § 174c StGB

Allzu leicht gerät ein Arzt oder Therapeut zu Unrecht in Verdacht, ein Behandlungsverhältnis zu Patienten durch sexuellen Missbrauch gemäß § 174c StGB ausgenutzt zu haben. Haben Sie eine Vorladung wegen dieses Tatvorwurfs erhalten oder wurde Ihre Praxis durchsucht? Unsere Kanzlei ist auf Aussage gegen Aussage und Falschbeschuldigung im Sexualstrafrecht spezialisiert. Wir sind für Sie da!

Das Gesetz schützt durch § 174c StGB Patientinnen und Patienten, die wegen körperlicher, geistiger, seelischer oder suchtbedingter Leiden einem Arzt, Therapeuten oder sonstigem Angehörigen der Heilberufe zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut sind. Im Vordergrund steht hierbei aber nicht das Ausnutzen einer krankheitsbedingten Schwächung der Selbstbestimmungsfähigkeit, sondern der Missbrauch einer Vertrauensstellung.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses durch einen Arzt, Therapeuten, Psychologen

Vorladung erhalten?

Sie haben als Ärztin oder Arzt von der Polizei eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten? Befürchten Sie eine Strafanzeige? Wurde sogar die Praxis durchsucht? Nehmen Sie am besten sofort Kontakt zu uns auf!

Arzt, Therapeut oder sonstige Angehörige der Heilberufe

Ärzte und Therapeuten genießen ein besonderes Vertrauen ihrer Patienten, welches nicht in sexueller Weise missbraucht werden darf. Dies gilt im Übrigen für sämtliche Angehörige der Heilberufe, z.B. Heilpraktiker, Arbeits-, Bewegungs- und Sprachtherapeuten, Krankenpfleger, Sprechstundenhilfen. Dabei spielt auch keine Rolle, ob der Beschuldigte als Selbständiger, Angestellter oder ehrenamtlich tätig ist. Eine Approbation wird folglich nicht vorausgesetzt.

Die Patientin oder der Patient muss dem Beschuldigten zur Beratung, Behandlung oder zur Betreuung anvertraut sein, indem sie/er ein Behandlungs- oder Hilfsangebot aufsucht und der Beschuldigte eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen hat. Das Obhutsverhältnis ist bereits begründet durch ein Anbahnungsgespräch oder eine Eingangsuntersuchung, nicht jedoch durch eine bloß unverbindliche Information.

Selbst wenn eine Behandlung medizinisch indiziert und lege artis vorgenommen wird, kann durch bestimmte Begleitumstände eine Strafbarkeit gegeben sein.1 Unerheblich kann auch sein, ob die Patientin oder der Patient mit den sexuellen Handlungen einverstanden ist oder diese sogar wünscht oder einfordert. Hier kommt es auf die genauen Umstände an.

Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis

Geschützt sind das zu einer Patientin oder einem Patienten bestehende

  • Beratungsverhältnis
  • Behandlungsverhältnis
  • Betreuungsverhältnis.

Entscheidend kommt es für die Beurteilung, ob ein Missbrauch vorliegt, auf die konkrete Art und Intensität des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses an. Je intensiver die Kontakte zum Patienten im Rahmen dieses Verhältnisses sind, desto geringer sind die Anforderungen für das Vorliegen eines möglichen sexuellen Missbrauchs.

Auch alternative Therapieformen und Außenseitermethoden (etwa eines „Wunderheilers“), auch oder gerade wenn diese nicht medizinisch indiziert oder gar gänzlich untauglich sind, unterfallen sexuelle Handlungen dem Missbrauchstatbestand.

Seit vielen Jahren ist bekannt2, dass es unter einer Narkose mit Propofol als unerwünschte Nebenwirkung zu sexualbezogene Halluzinationen kommen kann. Deshalb gibt es regelmäßig Ermittlungsverfahren gegen Ärzte, die von Patienten zu Unrecht des sexuellen Missbrauchs beschuldigt werden.

Regelmäßig steht Aussage gegen Aussage

Die Beweiskonstellation Aussage gegen Aussage ist die schwierigste für alle Beteiligten und nirgendwo stehen sich die Aussagen zweier Beteiligter so häufig konträr gegenüber wie im Sexualstrafrecht. Natürlich, denn fast immer waren eben nur diese beiden Personen dabei, wenn etwas passiert sein könnte, infolgedessen fehlen andere Zeugen oder Beweise, wobei Negativtatsachen – dass etwas nie passiert ist – ohnehin nicht unter Beweis gestellt werden können. Ein Entlastungsbeweis ist folglich in den allermeisten Fällen unmöglich.

Gerade in dem besonderen Näheverhältnis zwischen Arzt oder Therapeut und Patient sind in der Regel keine weiteren Personen im Untersuchungszimmer anwesend. Durch schlichte Missverständnisse, fehlerhafte Wahrnehmungen oder Unsicherheiten des Patienten infolge einer ungewohnten Untersuchungssituation können derartige Beschuldigungen entstehen.

In einer Studie berichteten 4,5% der Befragten über Grenzüberschreitungen oder sexuelles Fehlverhalten durch Angehörige der Heilberufe, 60% davon durch (nach subjektiver Wahrnehmung) unnötige körperliche Untersuchungen.3

Strafverteidigung ist Vertrauenssache

Je früher Sie sich vertrauensvoll an uns wenden, umso schneller und effektiver können wir mit der „Therapie“ beginnen sowie die richtigen Weichen stellen, das Ermittlungsverfahren strategisch zu lenken und möglichst frühzeitig zu beenden, um Publizität zu vermeiden und die Reputation zu schützen. Je weiter die Ermittlungen fortgeschritten sind, umso geringer werden die Handlungsoptionen.

Besonders wichtig: Widerstehen Sie dem Reflex, diese Angelegenheit selbst „aus der Welt schaffen“ zu wollen, indem Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden eigene Angaben zur Sache machen. Auch als Arzt gilt hier: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Spezialisierter Anwalt für Falschbeschuldigung

Rechtsanwalt Mirko Laudon gilt als Experte für die „Aussage gegen Aussage“ Konstellation. Er hält hierzu bundesweit Vorträge und ist Autor zu diesem Thema in den Handbüchern für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie für die strafrechtliche Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger hat er bereits in hunderten Verfahren Beschuldigte verteidigt, von dessen Unschuld er überzeugt war, wenn nötig bis zum Bundesgerichtshof (z.B. BGH StV 2025, 87). All diese Verfahren gingen gut für den Beschuldigten aus.

Erfolgreiche Strafverteidigung

Ich darf in hunderten Strafverfahren meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht auf zahlreiche fantastische Ergebnisse zurückblicken.

Erfolge: Erfolgreiche Strafverteidigung von Ärzten durch Rechtsanwalt Mirko Laudon LL.M., u.a. beim Vorwurf sexuellen Missbrauch

Diese Erfolge bedeuten aber nicht, dass wir tatsächlich schuldige Mandanten „raushauen“. Im Fokus eines Strafverfahrens steht die Wahrheitsfindung, an der wir uns aktiv beteiligen. Diese „Wahrheit“ mag manchmal unbequem sein, manchmal auch nur subjektiv, oftmals ist der Weg dorthin schwierig, zuweilen unbequem. Der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht diese Einsicht zu vermitteln, ist die Aufgabe einer engagierten Strafverteidigung.

Sie haben weitere Fragen?

Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient einer ersten Orientierung, ersetzt aber nicht die Beratung im Sexualstrafrecht durch einen erfahrenen Rechtsanwalt.

Was gilt als sexuelle Grenzüberschreitung?

Saloppe Sprüche gehören nicht zu einer Behandlung, Komplimente über körperliche Eigenschaften oder schöne Unterwäsche sind zu unterlassen, ebenso wie wertende Bemerkungen zu Körpermerkmalen wie Gewicht, Körperform oder Tattoos bzw. Piercings.

Wo beginnt sexueller Missbrauch von Patientinnen oder Patienten?

Sexuelle Handlungen, die von einer fachgerechten Behandlung abweichen, erfüllen den Tatbestand des § 174c StGB, wobei die Feststellung, was lege artis über den üblichen Rahmen hinausgeht schwierig sein kann. Es kommt jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an.

Welche Fachgebiete sind besonders betroffen?

Grundsätzlich sind alle Fachgebiete betroffen, wobei natürlich (aus der Natur der Sache) etwa Gynäkologen, Psychologen, Psychiater und Ärzte, die Narkosen bei der Behandlung durchführen, vermehrt gefährdet, in den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs zu geraten.

Sind auch Vorsorgeuntersuchungen eine ärztliche Behandlung?

Ja, denn es ist unerheblich, ob tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt, weshalb z.B. gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen eine solche Behandlung darstellen. Schon der subjektive Wille des Patienten, sich beraten oder behandeln zu lassen genügt hier.

Wie kann man sich vor einer falschen Beschuldigung schützen?

Leider praktisch überhaupt nicht, denn nur wenn sich lückenlos dokumentieren ließe, dass ständig eine zweite Person (z.B. Arzthelferin) während des Patientenkontaktes anwesend und nicht abgelenkt war, wäre zumindest keine Aussage gegen Aussage Situation gegeben. Ein solcher Nachweis wird in der Praxis allerdings kaum zu führen sein.


  1. BGH, Beschl. v. 02.02.2021 – 4 StR 364/19 (heimliche Aufnahmen der Untersuchung); Beschl. v. 07.04.2020 – 3 StR 44/20 (medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Behandlung ohne Approbation) ↩︎
  2. vgl. Deutsches Ärzteblatt 2009, 2031 (PDF) ↩︎
  3. Deutsches Ärzteblatt v. 31.08.2021 ↩︎

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